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FAQ - Die häufigsten Fragen:

1. Kann man das eigene Inkassowesen auf andere Unternehmen auslagern?

2. Welche Aufgaben übernimmt ein Inkasso-Unternehmen?

3. Welchen Mehrwert gewinnt ein Unternehmen durch die Beauftragung eines Inkasso-Unternehmens?

4. Was ist zu tun, um sich best möglichst vor Forderungsverlusten abzusichern?

5. Wie lauten meine Vorteile bei der Beauftragung eines Inkasso-Unternehmens?

FAQ - Unsere Antworten auf Ihre Fragen:

1. Kann man das eigene Inkassowesen auf andere Unternehmen auslagern?

Ja, denn laut Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen 13-272A -2/98 im Rundschreiben 11/2001 zur Auslagerung von Bereichen auf ein anderes Unternehmen gemäß § 25 a Abs. 2 KWG (Stand Dezember 2001) gilt:

"Die Auslagerung des Inkassowesens auf ein anderes Unternehmen ist zulässig."

2. Welche Aufgaben übernimmt ein Inkasso-Unternehmen?

Inkasso-Unternehmen übernehmen zum Einen alle Aufgaben des Forderungsmanagements (kaufmännisch angemahnte, noch nicht gerichtlich geltend gemachte Forderungen sowie der Einziehung bereits titulierter Forderungen). Zum Anderen gehören auch wichtige Kontrollfunktionen und Überwachungsverfahren zu dem Aufgabenfeld eines Inkasso-Unternehmens. Eine immer stärker werdende Gewichtung nimmt die außergerichtliche Beratung von Gläubigern ein, um positive Geschäftskontakte mit Schuldnern weiterhin sicherstellen zu können.

3. Welchen Mehrwert gewinnt ein Unternehmen durch die Beauftragung eines Inkasso-Unternehmens?

Vergleicht man betriebseigene Mahnabteilungen mit unabhängigen Inkasso-Unternehmen, so kann man auf deutlich höhere Erfolgsquoten bei vergleichsweise niedrigen Kosten der Inkasso-Unternehmen hinweisen. Abgesehen von dem Kostenvorteil entlasten Inkasso-Unternehmen ihre Kunden effektiv, so dass diese ihre unternehmerische Tätigkeit wieder dem eigentlichen Kerngeschäft widmen können.

Auch die Volkswirtschaft insgesamt profitiert von der Tätigkeit der Inkasso-Unternehmen, indem diese die Forderungen wieder in den Wirtschaftskreislauf zurückführen. Schätzungsweise handelt es sich bei diesen Forderungen derzeit per anno um mehr als 4 Milliarden Euro. Hierbei haben bereits titulierte Forderungen eine Gültigkeit von 30 Jahren.

Aber auch für die Konsumenten erzielen Inkasso-Unternehmen gute Erfolge. Denn zur Deckung eines Forderungsausfalls wählen Unternehmen häufig den Weg einer Preiserhöhung Ihrer Produkte oder Dienstleistungen, so dass letztlich der Kunde den Ausfall der Forderungen von Unternehmen selbst tragen muss. Das Inkasso-Unternehmen steht der Wirtschaft hier zur Seite, um diese Ausfälle auf ein Minimum zu optimieren und das Erhöhen der Preise zu verhindern.

4. Was ist zu tun, um sich best möglichst vor Forderungsverlusten abzusichern?

Der erste entscheidende Schritt ist zunächst die sorgfältige Auswahl von Kunden, denen ein Zahlungsziel beziehungsweise ein Kredit eingeräumt wird. Achten Sie hier bei der Gestaltung der Verträge darauf, ihre Forderungen rechtlich einwandfrei abzusichern.
Gängige Sicherungsmaßnahmen stellen beispielsweise Eigentumsvorbehalt, Schuldmitübernahme und Bürgschaften dar.
In Bezug auf die letztendlichen Forderungsverluste ist jedoch das wirksamste, unternehmerische Instrument ein straffes und konsequent arbeitendes Mahnwesen.

Das Mahnwesen greift nicht erst bei ausbleibenden Zahlungen, sondern hat viel mehr die Rolle eines Frühwarnsystems.
Denn es ist durchaus möglich Signale, die auf beginnende Liquiditätsengpässe beim Kunden hinweisen, aufzuspüren:
Zum einen zählt hier die Änderung der Zahlungsart von der Überweisung zum Scheck oder gar Wechsel, um die Verrechnung durch entsprechende Laufzeiten hinauszuzögern.
Auch eine neue Bankverbindung lässt die Vermutung zu, dass es mit dem bisherigen Kreditinstitut Probleme gibt.

5. Wie lauten meine Vorteile bei der Beauftragung eines Inkasso-Unternehmens?

Vermeidung der Gerichts-, Rechtsanwalts- und Gerichtsvollzieherkosten. Motto: kein gutes Geld "schlechtem" hinterherwerfen.

Die vorgerichtliche Erfolgsquote der Inkasso-Branche liegt bei über 50 Prozent. Das ist nicht zuletzt auf psychologische Kenntnisse zurückzuführen, wie man Schuldner auf angemessene Art und Weise zum Zahlen bewegt ("nicht zahlen müssen, sondern zahlen wollen").

Kosten und Auslagen trägt der Gläubiger gegenüber dem Inkasso-Unternehmen. Der Schuldner hat sie entsprechend Gesetz und Rechtsprechung im Rahmen der Erstattungsfähigkeit dem Gläubiger zu ersetzen.

Bonitätsprüfung durch Inkasso-Firmen: Bei aussichtlosen Fällen werden keine zusätzlichen Kosten verursacht.

Das Inkasso-Unternehmen arbeitet als Vermittler zwischen Gläubiger und säumigem Zahler - die Basis für eine weiterhin positive Geschäftsbeziehung.

Das betriebseigene Personal des Gläubigers wird nicht mit der Ermittlung von Anschriften und weiteren Recherchen belastet.

Inkasso-Unternehmen prüfen Vollstreckungsmöglichkeiten gegen zahlungsunwillige Schuldner und beauftragen gegebenenfalls den örtlichen Gerichtsvollzieher mit den weiteren Maßnahmen.

Beharrliche Mahnbearbeitung im nachgerichtlichen Inkasso. Übernahme der konsequenten Adresspflege, Überwachung der Vermögensverhältnisse der Schuldner, Ermittlung von Anschriften, Überwachung und Führen der Debitoren-Konten. Hinzu kommt eine ständige Fristen- und Verjährungskontrolle, die gewährleistet, dass kein Termin überschritten wird.

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Verjährungsfristen

Verjährungsfrist (regelmäßige): 3 Jahre §195 BGB
Verjährungsfrist bei Rechten an Grundstücken: 10 Jahre
Verjährung nach 30 Jahren bei:
  • Rechtskräftig festgestellten Ansprüchen (Urteile, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Vollstreckungsbescheide)
  • Ansprüchen aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden
  • Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind
  • Herausgabeansprüchen aus Eigentum
  • Familienrechtliche und erbrechtliche Ansprüche

  • Weitere relevante Sondervorschriften hierzu:
  • Verjährung von Mängelansprüchen im Kaufrecht in 30 Jahren §438 BGB. Bei Rechten, die im Grundbuch eingetragen sind, in 5 Jahren bei Bauwerken und im Übrigen nach 2 Jahren.
  • Verjährung von Mängelansprüchen bei Werkverträgen in 2 Jahren §634a BGB. Bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, in 5 Jahren. Bei Bauwerken und im Übrigen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren.
  • Verjährung von Ansprüchen aus Reiseverträgen () in 2 Jahren §651 BGB. Verjährungsbeginn ist hier der Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
  • Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in 6 Monaten. Beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält §548 BGB.

  • Allgemeiner Beginn von Verjährungsfristen:
    Eine Verjährungsfrist beginnt immer mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Des Weiteren muss in diesem Jahr der Gläubiger über die begründenden Umstände des Anspruchs und über die Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben (beziehungsweise ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben).
    Wichtige Ausnahme: Bei rechtskräftige festgestellten Ansprüchen beginnt die Verjährung mit der Rechtskraft der Entscheidung.

    Hemmung von Verjährungen:
    Unter einer Hemmung versteht man hier, dass ein bestimmter Zeitraum nicht in die Frist mit eingerechnet wird. Die Verjährung wird für diesen Zeitraum quasi angehalten und läuft nach Ablauf dieses Zeitraums normal weiter. Beispiele für Gründe einer Hemmung:
  • Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids
  • Klageerhebung
  • Verhandlung zwischen Gläubiger und Schuldner
  • Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren
  • Einreichung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe

  • Bei "Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner" gilt es zu beachten, dass die Verjährung gehemmt ist bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Hier ist entscheidend, dass der Gläubiger diese Verhandlungen beweisen kann!

    Neubeginn von Verjährungsfristen:
    Eine Verjährungsfrist beginnt von neuem bei Anerkennung der Forderung durch:
  • Zinszahlung
  • Ausdrückliche Erklärung der Anerkennung
  • Sicherheitsleistung
  • Abschlagszahlung
  • Aktuelle Gesetze

  • Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts (01.01.2002):

    Bei diesem Gesetz wurden zahlreiche Paragraphen des Schuldrechts in Ihrer Form als auch inhaltlich geändert.
    Hierzu das Wichtigste:

    a) Allgemeine Geschäftsbedingungen
    Das Gesetz für die allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde in den BGB aufgenommen. Es findet sich unter §§305ff im BGB. Ansonsten wurden nur marginale Änderungen vorgenommen, die hier zu vernachlässigen sind.

    b) Kaufrecht
    Verbrauchsgüterkauf (B2C): Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche ändert sich von bisher 6 Monten auf 2 Jahre und bei Verkauf gebrauchter Ware auf 1 Jahr. Dies gilt für Verträge, die ab dem 01.01.2002 geschlossen wurden.
    Zusätzlich gilt eine Beweislastumkehr bei Mängeln:
    In den ersten 6 Monten muss der Verkäufer beweisen, dass die Ware mangelfrei war.
    Der Verkäufer kann nun auch für öffentliche Werbeaussagen des Herstellers als auch für falsche Montageanleitungen verantwortlich gemacht werden und muss gegebenenfalls haften §434 BGB

    c) Rückgriff von Unternehmen auf Lieferanten
    Das Unternehmen kann bei seinem Lieferanten Rückgriff nehmen, sofern es selbst von einem Verbraucher in Anspruch genommen wird. Ausgangssituationen hierzu:
  • Die Sache ist neu hergestellt und nicht gebraucht.
  • Inanspruchnahme als Folge von Mangelhaftigkeit (zur Rücknahme verpflichtet)
  • Der Mangel war schon bei Lieferung durch den Lieferanten vorhanden.

  • d) Neuer, gesetzlicher Zinssatz
    Hier werden die Vertragspartner zuerst als Unternehmer(in) oder Privatperson klassifiziert §288 BGB:

  • Wenn einer der Vertragspartner eine Privatperson ist, so liegt der gesetzliche Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz.
  • Wenn beide Vertragspartner Unternehmer sind, liegt der gesetzliche Zinssatz 8 % über dem Basiszinssatz.

    Den aktuellen Basiszinssatz finden Sie bei der Bundesbank:
    http://www.bundesbank.de/presse/presse_zinssaetze.php

    e) Verjährung
    Die bisherigen Fristen (meist 2 oder 4 Jahre) werden durch eine generelle Verjährungsfrist von 3 Jahren ersetzt.

    Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt demnach 3 Jahre.
    Die Verjährungsfrist bei Rechten an Grundstücken 10 Jahre.
    Mit einer Frist von 30 Jahren verjähren unter anderem rechtskräftig festgestellte Ansprüche (Urteile, Vollstreckungsbescheide, Kostenfestsetzungsbeschlüsse) sowie Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind als auch Herausgabeansprüche aus Eigentum und Familienrechtliche und erbrechtliche Ansprüche.

  • Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (01.05.2000):

    Dieses Gesetz soll kleinere und mittlere Betriebe vor größeren Geldeinbußen schützen, die wegen schlechter Zahlungsmoral der Kunden zu Stande kommen.
    Hierzu wurden im BGB zwei Veränderungen vorgenommen:

    a) Vorraussetzungen und Rechtsfolgen eines Verzugs von Geldforderungen wurde verändert (30 Tage Frist statt Mahnung und höhere Verzugszinsen)

    b) Geltendmachung von Werklohnansprüchen vereinfacht (Abschlagszahlungen. Fertigstellungsbescheinigung, Beschränkung von Mängeleinreden)
    Neue Paragraphen im BGB: §284, III; §288I

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